Zur Problematik des § 13 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011 und dessen Rechtsfolgen:

Nach § 13 Abs. 4 FZV ist bei einem Halterwechsel der ehemalige Halter verpflichtet, die Veräußerung des Fahrzeugs seiner Zulassungsbehörde anzuzeigen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Erwerber das Fahrzeug außer Betrieb setzen oder das Fahrzeug auf sich umschreiben lässt. Was ist jedoch die Rechtsfolge, wenn beide dies unterlassen haben? Dies stellt die Zulassungsbehörden vor ein Problem.

In der Bundesratsdrucksache 811/05 (S.25) lautete der § 13 Abs. 4 Satz 4 FZV noch wie folgt: „Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.“

Dieser Satz 4 wurde jedoch, wie bekannt, nicht in dieser Fassung übernommen. § 13 Abs. 4 FZV sieht als behördliche Reaktion auf Verstöße gegen die Meldepflichten beim Halterwechsel nicht die vorläufige Betriebsuntersagung vor. Insofern besteht ein Unterschied zur alten Rechtslage nach § 27 StVZO, welcher bis zum 28.02.2007 galt. Dies spricht gegen eine Ermächtigung der Behörde, einen Halter, wegen einer Verletzung der Pflicht aus § 13 Abs. 4 FZV, die Betriebserlaubnis zu entziehen.

Dazu der Änderungsvorschlag des Bundesrates 811/1/05 S.6 f., welcher vom Ausschuss übernommen wurde (811/05B S.6 f.):

„Zu Artikel 1 Abschnitt 2 (§ 13 Abs. 4 FZV) In Artikel 1 Abschnitt 2 ist § 13 Abs. 4 wie folgt zu ändern:

  1. a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen: „Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen.“

[16.][b) Die Sätze 4 und 5 sind durch folgende Sätze 4 bis 6 zu ersetzen: „Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.“

Folgeänderungen: In Artikel 1 Abschnitt 7 ist § 48 wie folgt zu ändern: a) In Nummer 2 ist die Angabe „oder Abs. 4 Satz 5“ zu streichen. b) Nummer 7 ist wie folgt zu fassen: „7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,“.]

Begründung: zu Buchstabe a: Die Mitteilung der Fahrzeugveräußerung allein ist nicht ausreichend. Auch Halteränderungen auf Grund von Schenkungen, Vermietungen, Leasinggeschäften etc. sind zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. [zu Buchstabe b: Die bisher vorgesehene Betriebsuntersagung ist nicht das geeignete Mittel, solche Verstöße zu sanktionieren. Es ist vielmehr eine rechtliche Möglichkeit notwendig, in solchen Fällen die Zulassung zeitnah von Amts wegen beenden zu können.]“

Das heißt, die Verletzung einer Pflicht aus § 13 Abs. 4 Satz 4 FZV hat eindeutig aus den gesetzgeberischen Motiven nur eine Rechtsfolge: Die Aufbietung der Zulassungsbehörde und in Satz 5 nach Fristablauf von 4 Wochen die Beendigung der Zulassung von Amts wegen.

Eine Verletzung des § 13 Abs. 4 Satz 4 FZV ist nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 StVG wie man § 48 Nr. 7 FZV entnehmen kann. Vor dem Änderungsvorschlag war es noch eine.

Zu dem Thema führte das Verwaltungsgericht Oldenburg folgendes im Beschluss vom 12. November 2008 – 7 B 2836/08 aus:

„§ 13 Abs. 4 Satz 4 FZV sieht für den Fall, dass das Fahrzeug nach einem Halterwechsel nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt bzw. eine Veräußerung nicht unverzüglich angezeigt wird, vor, dass die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbietet. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebotes endet die Zulassung des Fahrzeuges (§ 13 Abs. 4 Satz 5 FZV). Schon der Wortlaut der Vorschrift bietet hier also keine Grundlage für die von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen“, nämlich die vorläufige Außerbetriebssetzung und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebssetzung.“

Zur Frage ob die „Kann-Vorschrift“ der Behörde auch ein Auswahlermessen bezüglich der Rechtsfolge zubilligt:

„Auch § 13 Abs. 1 FZV ist hier nicht einschlägig. Zwar könnte man unter die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV anzuzeigenden „Änderungen von Angaben zum Halter“ vom Wortlaut her durchaus auch den Halterwechsel fassen. Einer solchen Auslegung steht jedoch die Systematik und die Entstehungsgeschichte des § 13 FZV entgegen. § 13 Abs. 4 FZV regelt den Halterwechsel ausdrücklich und ist daher für diesen Sonderfall einer „Änderung von Angaben zum Halter“ spezieller als § 13 Abs. 1 FZV. Die spezielle Norm verdrängt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen die allgemeine. Auch die […] Entstehungsgeschichte macht deutlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers bei einem Halterwechsel nicht zur vorläufigen Betriebsuntersagung gegriffen werden soll. Eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV auf den vorliegenden Fall würde diesem ausdrücklichen Willen des Normgebers widersprechen. Die Kammer hat erwogen, ob sich aus der Ausgestaltung des § 13 Abs. 4 Satz 4 FZV als „Kann-Vorschrift“ entnehmen lässt, dass die dort geregelte Befugnis nicht abschließend ist, sondern die Behörde nach ihrem Ermessen auch auf § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV zurückgreifen kann. Selbst wenn man dies annimmt, wären die angefochtenen Bescheide aber dennoch rechtswidrig. Denn nichts deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin Ermessen hinsichtlich der Frage ausgeübt hat, ob sie den Betrieb des Fahrzeugs vorläufig untersagen oder lieber die Zulassungsbescheinigung aufbieten will.“

Die Kammer des Verwaltungsgericht Oldenburg hat zwar überlegt, ob sich aus der „Kann-Vorschrift“ eine Befugnis ableiten lässt, aber dann müsse die Behörde auch ein Ermessen ausüben, was sie meistens nicht tut. Es liegt damit schon ein Ermessensnichtgebrauch vor. Selbst wenn man ein Ermessen annehmen würde käme man ohnehin zum Ergebnis, dass dieses rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Die Rechtsfolge der Aufbietung und nach der Fristverstreichung die Außerbetriebssetzung von Amts wegen stellt ein gleich geeignetes milderes Mittel dar. Es ist nicht ersichtlich wieso direkt zu einer angedrohten zwangsweisen Außerbetriebssetzung gegriffen wird. Die Aufbietung stellt eher noch eine ultima ratio der Rechtsfolge dar. Es „kann“ daher zunächst ein Brief an den Erwerber mit der Bitte um Umschreibung geschickt werden.

Die Möglichkeit der unverzüglichen Außerbetriebssetzung eines Kraftfahrzeugs sieht die FZV gemäß § 25 Abs. 3 und Abs. 4 auch vor und zwar bei der Verletzung der Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder zu haben. Hier gebietet die besondere abstrakte Gefährlichkeit eines KFZ die Allgemeinheit vor großen Schäden zu schützen, die ein nicht Pflichtversicherter womöglich nicht tragen kann. Eine solche gleichgeartete Gefahr liegt bei einem schlichten Vergessen eines Ummeldens eines KFZ nicht vor. Vergisst ein Verkäufer eines Fahrzeugs den Verkauf bei der Zulassungsbehörde entgegen § 13 Abs. 4 FZV anzuzeigen,  unterlässt dies auch der neue Halter und erlässt die Behörde eine Außerbetriebssetzung gemäß § 25 Abs. 4 FZV gegen den Verkäufer, so ist dieser wegen der Pflichtverletzung Kostenschuldner für die entstandenen Kosten der Behörde (VGH Mannheim, Beschluss vom 22.12.2014 – 10 S 299/14). In diesem Fall kann man eine Kostentragungsschuld aus § 13 Abs. 4 FZV bei erledigtem Grundverwaltungsakt herleiten, weil die Rechtsfolge in § 25 Abs. 4 FZV eindeutig ist. Im Fall einer Verletzung des § 13 Abs. 4 FZV alleine ist die Rechtsfolge jedoch eine andere, wonach die Kostentragung ausgeschlossen ist. Eine zwangsweise Außerbetriebssetzung gibt es außerdem bei einer Nichtbezahlung der KFZ-Steuer. Bei der Steuer versteht der Gesetzgeber keinen Spaß.

Fazit:

Aus diesen Gründen spricht nichts für eine vorläufige Außerbetriebssetzung oder einer Androhung der zwangsweisen Außerbetriebssetzung bei einer Verletzung des § 13 Abs. 4 FZV und den damit entstehenden Kosten. Die zuständige Zulassungsbehörde des neuen Halters hat bei einem Amtshilfeersuchen der Zulassungsbehörde des vorigen Halters ein Schreiben auszustellen. Bleibt dieses Schreiben unbeantwortet gibt die Zulassungsbehörde das Amtshilfeersuchen zurück. Dann erfolgt die Aufbietung. Verstreicht diese nach der 4-wöchigen Frist reaktionslos wird das Fahrzeug von Amts wegen außer Betrieb gesetzt. Dadurch werden die Fahrzeugpapiere ungültig und das Kennzeichen auch. Der neue Besitzer hat spätestens bei einem Zusammentreffen mit einer Zulassungsbehörde (z.b. Weiteverkauf) oder bei einer Polizeikontrolle ein Problem. Nach § 13 Abs. 4 Satz 5 FZV ist der bisherige Halter über die Außerbetriebssetzung zu unterrichten.

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