Die Fundbehörde ist Besitzerin einer Reihe von Fundsachen, welche mit digitalen Speichermedien ausgestattet sind. Vor Herausgabe an den Finder oder dem Ersteigerer stellt sich die Frage, ob dadurch datenschutzrechtliche Pflichten verletzt werden.

Das Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 05. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz (Artikel 2) vom 20. Dezember 2011, (LDSG) hat den Zweck, das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogener Daten zu bestimmen (vgl. § 1 Abs. 1 LDSG). Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Obhutspflicht.

Dieses Gesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDSG für Behörden, also auch für die nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Gebiet des Fundrechts vom 20. September 1977  (BGBFundRZustV RP) zuständige Fundbehörde.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LDSG sind die Behörden verpflichtet, zum Zwecke des Datenschutzes die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Falls die Behörde dies unterlässt und einer betroffenen Person i.S.d. § 3 Abs. 1 LDSG Schaden zugefügt wird, macht diese sich verschuldensunabhängig schadensersatzpflichtig gemäß § 21 LDSG. Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß § 21 Abs. 2 LDSG kann sogar ein Schmerzensgeld gefordert werden. Gerade bei digitalen Speichermedien mit sensiblen Daten aus dem privaten Bereich könnte dies erhebliche Schadensersatzforderungen mit sich bringen.

Bei einem Fund einer Sache mit digitalen Speichermedien (wie Laptops, Smartphones, Kameras, etc.) muss die Fundbehörde daher aus den genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen tätig werden. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten stehen neben den zivilrechtlichen Bestimmungen und gehen diesen vor. Die Fundsache steht zunächst nach Abgabe an die Fundbehörde in einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen ihr und dem Verlierer. Das Eigentum des Verlierers geht gemäß § 973 BGB ipso iure auf den Finder über. Verzichtet der Finder auf den Eigentumserwerb gemäß § 976 BGB kann die Fundbehörde die Fundsache gemäß § 979 BGB öffentlich versteigern lassen. In diesem Fall wird der  Ersteigerer der neue Eigentümer.

In beiden Fällen hat die Fundbehörde öffentlich-rechtliche Datenschutzbestimmungen zu befolgen. Ein einfaches „Löschen“ der Daten reicht nicht aus. Durch bestimmte informationstechnische Maßnahmen können gelöschte Daten wiederhergestellt werden, weshalb die Datenschutzverletzung trotzdem vorliegen würde. Daher muss ein Fachunternehmen zur Löschung herangezogen werden. Die dadurch entstandenen Kosten sind notwendige Aufwendungen hinsichtlich des Datenschutzrechts. Nach § 970 BGB besteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Finders gegenüber dem Empfangsberechtigten für solche Aufwendungen, die dem Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache dienen und er nach den Umständen für erforderlich halten darf. Dieser Anspruch gilt auch für die Fundbehörde (Palandt, 75. Auflage, § 970 Rn 1.) gegenüber dem Empfangsberechtigten. Mit dem Eigentumserwerb des Finders erlöschen jedoch diese Rechte, da dieser durch den Eigentumserwerb eine Bereicherung erlangt hat (Palandt, 75. Auflage, § 976 Rn. 2). Die Rechte der Fundbehörde gegenüber dem Empfangsberechtigten, also dem neuen Eigentümer, bleiben jedoch bestehen. Die Fundbehörde durfte diese Aufwendungen wegen öffentlich-rechtlicher Bestimmungen des LDSG auch für erforderlich halten. Dies gilt auch gegenüber einem Ersteigerer. Diese Aufwendungen kann die Fundbehörde einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gemäß § 1000 BGB analog entgegenhalten und die Herausgabe verweigern. Verweigert der neue Eigentümer die Genehmigung der Aufwendungen der Behörde, kann die Behörde sich aus der Fundsache nach Ablauf einer Frist nach den Maßgaben des § 1003 BGB befriedigen.

Fazit:

Die Fundbehörde muss aus öffentlich-rechtlich datenschutzrechtlichen Bestimmungen, welche das Zivilrecht überlagern, tätig werden und die digitalen Speichermedien fachmännisch löschen lassen. Die dadurch entstandenen Kosten können dem neuen Eigentümer, sei es Finder oder Ersteigerer, entgegengehalten werden. Verweigert dieser die Zahlung, kann die Fundbehörde die Fundsache solange zurückbehalten, bis diese erfolgt ist. Andernfalls bleibt die Fundsache bei der Behörde.

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